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   BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01   

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https://dejure.org/2004,9548
BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 (https://dejure.org/2004,9548)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 (https://dejure.org/2004,9548)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 2004 - 1 BvR 745/01 (https://dejure.org/2004,9548)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Eilverfahren wegen einer Versammlung gegen einen Atommülltransport nach Gorleben; Eigene Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Beschwerde; Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität bei ...

  • Judicialis

    GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Versammlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01
    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65 ).

    Die Beschwerdeführerin darf mit ihrer Rüge dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für sie unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Erklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 104, 65 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01
    Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; stRspr).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01
    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. vgl. BVerfGE 69, 315 ); BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, S. 834 ).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01
    Bereits überschaubare Erfolgsaussichten der Hauptsache sind in die Überlegungen mit einzubeziehen (vgl. BVerfGE 51, 268 <279 f.).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01
    Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01
    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. vgl. BVerfGE 69, 315 ); BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, S. 834 ).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 23. März 2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13).
  • VG Lüneburg, 20.01.2017 - 6 B 114/16

    Widerruf alter Wasserrechte

    Es nimmt vielmehr eine eigene Abwägung der für ein Überwiegen des Aussetzungs- oder Vollziehungsinteresses sprechenden Umstände vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5/14 -, juris, Rn. 9; Beschl. v. 29.10.2014 - 7 VR 4/13 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2016 - 1 S 71.15

    Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der

    Diesem Umstand muss daher schon im Eilverfahren Rechnung getragen werden, indem nach eingehender Rechtmäßigkeitsprüfung der Maßnahme eine besonders sorgsame Interessenabwägung zu erfolgen hat (vgl. zum insofern vergleichbaren Versammlungsrecht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2004 - 1 BvR 745/01 - juris Rn. 13).
  • VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07

    Allgemeines Versammlungsverbot um Heiligendamm teilweise außer Vollzug gesetzt

    Für die dabei zu treffende Entscheidung sind, soweit bereits überschaubar ( BVerfG, Beschluss vom 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 -, Juris), in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Hauptsache (hier der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen die beiden Verfügungen des Antragsgegners vom 16.05.2007, soweit sie ein Verbot des von den Antragstellern angemeldeten Sternmarsches bewirken) bedeutsam, daneben aber auch sonstige, regelmäßig widerstreitende private und öffentliche Interessen zu berücksichtigen und die Folgen einer Aussetzung bzw. Nichtaussetzung zu bedenken.

    Andererseits überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der Regel dann, wenn schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und der Rechtsbehelf der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird (vgl. zu den Anforderungen an die im Eilverfahren vorzunehmende Abwägung BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 , Juris; Beschluss vorn 23.03.2004, a.a.O.).

  • VG Schwerin, 29.05.2007 - 1 B 246/07
    Für die dabei zu treffende Entscheidung sind, soweit bereits überschaubar ( BVerfG, Beschluss vom 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 -, Juris), in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Hauptsache (hier des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 16.05.2007, soweit sie ein Verbot der von den Antragstellern angemeldeten Kundgebungen bewirkt) bedeutsam, daneben aber auch sonstige, regelmäßig widerstreitende private und öffentliche Interessen zu berücksichtigen und die Folgen einer Aussetzung bzw. Nichtaussetzung zu bedenken.

    Andererseits überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der Regel dann, wenn schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und der Rechtsbehelf der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird (vgl. zu den Anforderungen an die im Eilverfahren vorzunehmende Abwägung BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 , Juris; Beschluss vom 23.03.2004, a.a.O.).

  • VG Schwerin, 06.06.2007 - 1 B 307/07

    Anforderungen an der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei

    Für die dabei zu treffende Entscheidung sind, soweit bereits überschaubar ( BVerfG, Beschluss vom 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 -, [...] ), in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Hauptsache (hier des gegen die Verbotsverfügung vom 05.06.2007 eingelegten Widerspruchs) bedeutsam, daneben aber auch sonstige, regelmäßig widerstreitende private und öffentliche Interessen zu berücksichtigen und die Folgen einer Aussetzung bzw. Nichtaussetzung zu bedenken.

    Andererseits überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der Regel dann, wenn schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und der Rechtsbehelf der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird (vgl. zu den Anforderungen an die im Eilverfahren vorzunehmende Abwägung BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 , [...]; Beschluss vom 23.03.2004, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 22.02.2013 - 2 K 458/13

    Einstweiliger Rechtsschutz im Versammlungsrecht

    Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 -, juris).
  • VGH Bayern, 14.07.2023 - 10 CS 23.1236

    Versammlungsrecht, Beschränkung der Kundgebungsmittel, Protest gegen Abtreibung,

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 - juris Rn. 96 f.; B.v. 23.3.2004 - 1 BvR 745/01 - juris Rn. 13).
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